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„Zu diesem legitimen Meinungsspektrum gehört auch ein ethnischer Volksbegriff, der staatsbürgerliche Realitäten vollumfänglich anerkennt, aber eine entsprechende Steuerung von Zuwanderung erlaubt.“ schreibt Kollege Stecker auf den Seiten der Politikwissenschaft der Uni Darmstadt und zündelt weiter.

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Vielleicht verstehe ich das Statement nicht richtig, aber für mich klingt es, als würde es im Grunde ein Recht auf völkischen Rassismus einfordern. Kann nicht sein, oder doch? Und wie ist es sonst gemeint?

Dann kommen wir doch zum Anfang zurück und sagen, Ja, für die Aufmerksamkeit und darauf aufbauen vielleicht auch für eine Agenda. Wäre doch nicht der erste Wissenschaftler, der sich seine Disziplin rechtspassend zurechtbiegt.

Alles für die Aufmerksamkeit oder eine politische Agenda? Oder soll dieser verbrämter neurechte Verfassungsrelativismus jetzt Politikwissenschaft sein? So kompliziert ist das Grundgesetz wirklich nicht:

„Niemand darf wegen Merkmalen wie Geschlecht, Abstammung, Rasse, Sprache, Heimat und Herkunft, Glauben, religiösen oder politischen Anschauungen sowie wegen einer Behinderung benachteiligt oder bevorzugt werden.“

Volle Zustimmung! Allerdings ist das Grundgesetz ein Dokument aus ferner Zeit, dessen Sinn gelegentlich den eigenen Wortlauf überholt. So stammt Art 116 z.B. aus einer Zeit vor der Vereinigung. Die Rechtsordnung danach schleppt ihn mit. Das Völkische ist m.E. noch nicht wirklich aufgearbeitet in 🇩🇪.