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„Zu diesem legitimen Meinungsspektrum gehört auch ein ethnischer Volksbegriff, der staatsbürgerliche Realitäten vollumfänglich anerkennt, aber eine entsprechende Steuerung von Zuwanderung erlaubt.“ schreibt Kollege Stecker auf den Seiten der Politikwissenschaft der Uni Darmstadt und zündelt weiter.

Alles für die Aufmerksamkeit oder eine politische Agenda? Oder soll dieser verbrämter neurechte Verfassungsrelativismus jetzt Politikwissenschaft sein? So kompliziert ist das Grundgesetz wirklich nicht:

„Niemand darf wegen Merkmalen wie Geschlecht, Abstammung, Rasse, Sprache, Heimat und Herkunft, Glauben, religiösen oder politischen Anschauungen sowie wegen einer Behinderung benachteiligt oder bevorzugt werden.“

Ist es demokratisch legitim, Zuwanderung begrenzen zu wollen? Ja. Nach „ethnischen“ Kriterien? Nein. #humanrights

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Volle Zustimmung! Allerdings ist das Grundgesetz ein Dokument aus ferner Zeit, dessen Sinn gelegentlich den eigenen Wortlauf überholt. So stammt Art 116 z.B. aus einer Zeit vor der Vereinigung. Die Rechtsordnung danach schleppt ihn mit. Das Völkische ist m.E. noch nicht wirklich aufgearbeitet in 🇩🇪.

Ja, das ethnische Staatsbürgerverständnis ist völkisches Erbe im Postnazismus, das zurecht überwunden ist und auch im GG nicht zu den Ewigkeitsklauseln gehört, anders als Art. 1

Ich denke "überwunden" ist dieses völkische Erbe (in Hegelscher Diktion) nur "an sich", de iure, aber noch nicht "an und für sich", de facto. Da ist noch eine Menge zu tun in Sachen Wirklichwerden der Vernunft, woran wir am je eigenen Platz zu arbeiten haben.

Ich erinnere noch die Auseinandersetzung um die rot-grüne Reforms des Staatsbürgerschafstrechts 1999. Da brach der Konflikt, der jetzt das demokratische vom rechtsextremen Spektrum trennt, innerhalb des demokratischen auf. Ich fürchte, die Gesellschaft hat das noch nicht ganz mitvollzogen.